Allgemeine Verkaufsbedingungen

AllgemeineVerkaufsbedingungen

§ 1 Allgemeines & Geltungsbereich

 

(1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren

Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn,

wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten

auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen

abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

 

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages

getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

 

(3) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1

BGB.

 

 

§ 2 Angebot & Angebotsunterlagen

 

(1) Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses

innerhalb von 2 Wochen annehmen.

 

(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns

Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als

"vertraulich" bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer

ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

 

 

§ 3 Preise &  Zahlungsbedingungen

 

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise "ab Werk", Verpackung ausgeschlossen; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.

 

(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in

gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

 

(3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

 

(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne

Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen

Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.

 

(5) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig

festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines

Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen

Vertragsverhältnis beruht.

 

 

§ 4 Lieferzeit

 

(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen

voraus.

 

(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße

Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt

vorbehalten.

 

(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

 

(4) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs

oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in

dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

 

(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein

Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der

Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in

Fortfall geraten ist.

 

(6) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von

uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein

Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug

nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere

Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

 

(7) Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende

Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem

Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden

Schaden begrenzt.

 

(8) Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen

einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Lieferwertes, maximal jedoch

nicht mehr als 15% des Lieferwertes.

 

(9) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.

 

 

§ 5 Gefahrenübergang & Verpackungskosten

 

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung "ab Werk"

vereinbart.

 

(2) Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen.

 

(3) Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung

eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.

 

 

§ 6 Mängelhaftung

 

(1) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB

geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

 

(2) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in

Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im

Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung

erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu

tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als

dem Erfüllungsort verbracht wurde.

 

(3) Schlägt die Nacherfüllung nach den Bestimmungen der §§ 439 ff. BGB fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

 

(4) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche

geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober

Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche

Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren,

typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

 

(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche

Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den

vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

 

(6) Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist

unsere Haftung auch im Rahmen von Abs. (3) auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise

eintretenden Schadens begrenzt.

 

(7) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt

unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

(8) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.

 

(9) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

 

(10) Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt;

sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

 

 

§ 7 Gesamthaftung

 

(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf

die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für

Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger

Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823

BGB.

 

(2) Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz

des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

 

(3) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt

dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten,

Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

 

§ 8 Eigentumsvorbehalt

 

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem

Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug,

sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns

liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung

befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener

Verwertungskosten - anzurechnen.

 

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

 

(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu

benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der

Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu

erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

 

(4) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er

tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich

MwSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder

Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung

weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der

Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.

Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen

Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug

gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens

gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass

der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug

erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern

(Dritten) die Abtretung mitteilt.

 

(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns

vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet,

so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache

(Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der

Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das Gleiche wie für die

unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

 

(6) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so

erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache

(Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt

der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als

Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum

übertragt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

 

(7) Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die

durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

 

(8)Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um

mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

 

 

§ 9 Gerichtsstand, Erfüllungsort

 

(1) Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch

berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

 

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist

ausgeschlossen.

 

(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz

Erfüllungsort.

 


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